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Templerregel

Lateinische Regel vom Konzil von Troyes 13.01.1128
Bernhard von Clairvaux

 

Vorwort


Wir wenden uns zuerst an alle diejenigen, welche ihrem eigenen Willen zu folgen verschmähen und mit reinem Herzen dem höchsten Könige
Ritterdienste zu tun begehren und mit eifriger Sorgfalt die sehr edle Rüstung des Gehorsams auszufüllen sich bemühen und dieselbe auch dauernd
ausfüllen. Und so ermahnen wir euch, die ihr bis jetzt weltliches Rittertum ausgeübt habt, wobei nicht Jesus Christus die Ursache war, sondern allein um
der Gunst der Menschen willen habt ihr ihm (dem Rittertum) euch zugewandt, daß ihr denen folgt, welche Gott aus der Masse der Verdammnis
auserlesen und damit seine Gnade und Barmherzigkeit zur Verteidigung der heiligen Kirche berufen hat, und euch beeilet, ihnen für immer Euch
zuzugesellen.
Vor allen Dingen mußt du, wer du auch seist, Ritter Christi, wenn du einen so heiligen übertritt erwählst, mit reinem Fleiß und fester Beharrlichkeit dich
deinem Berufe widmen, welcher von Gott so würdig, so heilig und so erhaben angesehen wird, daß, wenn er rein und mit Ausdauer erfüllt wird, du
verdienst, Anteil unter den Streitern zu erhalten, welche für Jesus Christus ihr Leben hingeben. Denn in ihm, deinem Beruf, ist der Ritterstand erblüht
und zu neuem Leben erwacht, welcher (bis jetzt, den Eifer für die Gerechtigkeit verachtend) weder die Armen noch die Kirchen, was seine Aufgabe war,
zu verteidigen, vielmehr zu rauben, Beute zu machen und zu töten sich bemühte. Wohl geschieht also mit uns, denen unser Herr und Heiland Jesus
Christus seine Freunde aus der heiligen Stadt (Jerusalem) in das Gebiet von Frankreich und Burgund gesandt hat, welche um unseres Heils und um der
Verbreitung des wahren Glaubens willen nicht aufhören, ihre Seelen Gott als wohlgefälliges Opfer darzubringen.
Daher haben wir uns in aller Freudigkeit und brüderlicher Anhänglichkeit auf die Bitten des Meisters Hugo, von dem der genannten Ritterorden seinen
Anfang nahm, auf Eingabe des heiligen Geistes mit vielen aus den verschiedenen Provinzen jenseits der Berge am Fest des heiligen Hilarius im Jahr
1128 der Menschwerdung Jesu Christi, im neunten Jahr der Gründung des genannten Ritterordens, in Troyes unter Gottes Führung versammelt und die
Art und Pflichtbeobachtung des Ritterordens durch die einzelnen Abschnitte aus dem Mund des genannten Meisters Hugo selbst zu vernehmen verdient
und nach der Kenntnis der Schwachheit unseres Wissens das, was uns gut und nützlich erschien, gebilligt, das jedoch, was in der Tat uns töricht erschien,
beiseite gelassen.
Alles das, was auf dem gegenwärtigen Konzil nicht auswendig vorgetragen und dargetan werden konnte, haben wir nicht mit Leichtfertigkeit, sondern
der klugen Voraussicht und Weisheit des ehrwürdigen Vaters Honorius und des berühmten Patriarchen von Jerusalem Stephan, der an Erfolgen reich und
weil er an Ort und Stelle ist, die Verhältnisse im Orient am besten kennt, und endlich dem Beschluß des allgemeinen Kapitels der armen Ritter Christi
einmütig überlassen.
In der Tat dürfen wir, obgleich eine gar große Anzahl frommer Väter, die sich auf diesem Konzil unter göttlicher Eingebung versammelt haben, die
Gültigkeit unserer Darstellung anerkannt hat, die richtigen Ansichten, die sie äußerten und vertraten, durchaus nicht mit Stillschweigen übergehen.
So bin ich, Johannes Michaelensis, durch die Gnade Gottes für würdig befunden worden, der bescheidene Schreiber des vorliegenden Schriftstückes zu
sein auf Geheiß des Konzils und des ehrwürdigen Abtes von Clairvaux, Bernhard, welchem dieses Amt übergeben und anvertraut wurde.
Dies sind die Namen der am Konzil Teilnehmenden: Zunächst waren anwesend Matthäus, Bischof von Albano, durch die Gnade Gottes Legat der
heiligen römischen Kirche, dann Reinald Erzbischof von Reims, drittens Heinrich Erzbischof von Sens. Sodann deren Suffragane Gottfried, Bischof von
Chartres, Gosselin, Bischof von Soissons, der Bischof von Paris, der Bischof von Troyes, der Bischof von Orléans, der Bischof von Auxerre, der Bischof
von Meaux, der Bischof von Chalons, der Bischof von Laon, der Bischof vom Beauvais; Raimund, Abt von Vézelay, welcher später Erzbischof von
Lyon und Legat der römischen Kirche wurde, der Abt von Citeaux, der Abt von Pontigny, der Abt von Trois Fontaines, der Abt von St. Stephan in Dijon,
der Abt von St. Denis in Reims, der Abt von Molesmes, der obengenannte Bernhard, Abt von Clairvaux, dessen Ansichten den lebhaften Beifall der
vorher Genannten fand. Es waren auch anwesend Magister Alberich von Reims und Magister Fulcher und mehrere andere, die aufzuzählen zu lang
würde. In betreff der anderen, welche keine Gelehrten waren, scheint es mir angebracht, sie als glaubwürdige in dieser Sache anzuführen es sind Graf
Thibaut, der Graf von Nevers und Andreas von Baudiment. Diese beteiligten sich an dem Konzil so, daß sie mit sehr eifriger Sorgfalt herauszufinden
suchten, was verständig war, und das, was ihnen nicht vernünftig schien, mißbilligten.
Der Meister der Ritterschaft namens Hugo war selbst anwesend und hatte einige seiner Brüder bei sich, nämlich Bruder Gottfried, Bruder Roland,
Bruder Gaufried Biso, Bruder Payens von Montdidier, Bruder Archibald von St. Amand. Dieser Meister führte mit seinen Jüngern nun die
obengenannten Väter, soweit er sich daran erinnern konnte, in die Art und Observanz des geringen Anfänge seines Ritterordens ein, welcher von dem,
der spricht: "Ich, der ich mit euch rede, bin der Anfang" (Joh. 8,25), seinen Ursprung genommen hat.
Dem Konzil hat es daher gefallen, daß das Ergebnis der Beratung, welches hier durch das Studium der heiligen Schrift sorgfältig ausgearbeitet und
geprüft wurde, mit der Voraussicht des römischen Papstes und des Patriarchen von Jerusalem sowie der Zustimmung des Kapitels der armen Ritter
Christi vom Tempel, welcher in Jerusalem ist, aufgezeichnet wurde, damit es nicht der Vergessenheit anheimfalle und sicher aufbewahrt werde, auf daß
sie (die Ordensritter) sich würdig zeigen, geradewegs zu ihrem Schöpfer zu gelangen, dessen Süßigkeit soviel den Honig übertrifft, daß dieser, mit ihr
verglichen, bitter ist wie der bitterste Wermut und mit dessen Beistand sie kämpfen und kämpfen mögen in alle Ewigkeit.

Amen

 

I. Wie die Brüder am Gottesdienst teilnehmen sollen.
Ihr, die ihr euerem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit euch für das Heil ihrer Seelen mit Pferden und Waffen dem höchsten König auf Zeit
dienen, seit immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt, die Matutin und den ganzen vollständigen Gottesdienst nach der kanonischen Vorschrift
und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt zuzuhören. Deshalb ehrwürdige Brüder ist es eure größte Pflicht, weil ihr versprochen habt, das
Licht des jetzigen Lebens und die Qualen eures Körpers gering zu schätzen und aus Liebe zu Gott die wilde Welt für immer zu verachten. Durch die
göttliche Speise gestärkt und gesättigt und in den Geboten des Herrn unterwiesen und gefestigt soll sich nach Vollzug der göttlichen Mysterien keiner
fürchten, in die Schlacht zu ziehen, vielmehr bereit sein för die Krone.


II. Wie viele 'Vater unser' die Brüder beten sollen, wenn sie am Gottesdienst nicht teilnehmen können.
übrigens, wenn ein Bruder in Geschäften der Christenheit im Morgenland unterwegs ist, was ohne Zweifel öfters vorkommt, und deshalb den
Gottesdienst nicht mitfeiern kann, soll er für die Matutin dreizehn Gebete des Herrn ("Vater unser") beten und für die einzelnen Horen sieben, jedoch für
die Vesper neun, was wir gutheißen und einmütig mit deutlicher Stimme bekräftigen. Diejenigen aber, die zu heilbringendem Auftrag ausgesandt, nicht
zur entsprechenden Stunde zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist, von der verpflichtenden Anordnung die festgesetzten Horen
nicht übergehen.


III. Was nach dem Tod eines Ordensbruders zu tun ist.
Wenn einer vom den Ordensbrüdern den Tod, der niemanden schont, anheimfällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir den Kaplänen und
Klerikern, die bei euch auf Zeit dem höchsten Priester aus Liebe dienen, Christus das schuldige Offizium und die Messe feierlich für die Seele (des
Verstorbenen) reinen Herzens darzubringen. Die Brüder andererseits, die da (wo sich der Leichnam befindet) anwesend sind und in Gebeten für das Heil
des verstorbenen Bruders die Nacht gläubig ausharren, sollen 100 "Vater unser" bis zum siebten Tag für den verstorbenen Bruder verrichten; desgleichen
soll von jenem Tag an, wo ihnen das Ableben des Bruders bekannt wird, bis zum vorgenannten Tag in brüderlicher Ehrerbietung die Hundertzahl (der
"Vater unser") zur unversehrten Vollendung (des Toten) gehalten werden. Dazu allerdings bitten wir aus göttlicher und barmherziger Liebe und befehlen
aus pastoraler Vollmacht, daß täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden Bruder, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben
wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum vierzigsten Tag gewährt werde. Alle anderen Opfergaben, die beim Tode von Brüdern und am
Osterfest und an anderen Festen des Herrn die freiwillige Armut der armen Tempelritter ohne Unterschied darzubringen pflegte, verbieten wir gänzlich.


IV. Kapläne und Kleriker erhalten nichts außer Unterhalt und Kleidung.
Mit wachsamer Sorge ordnen wir in Einheit mit dem allgemeinen Kapitel an, andere Opfergaben und Almosen aller Art, welche auf irgendwelche Weise
den Kaplänen und anderen (erg. Klerikern), die auf Zeit bei euch weilen, geschenkt werden, zurückzugeben. Die Diener der Kirche sollen nach
göttlichem Willen nur Nahrung und Kleidung haben und sonst nichts zu besitzen begehren, da sie denn, der Meister würde ihnen freiwillig aus
Freundlichkeit geben.


V. Was nach dem Tod eines auf Zeit Dienenden getan werden soll.
Es gibt Ritter im Haus Gottes und des Tempels Salomon, die aus Barmherzigkeit auf Zeit mit euch leben, daher bitten wir euch aus unaussprechlichem
Erbarmen, fordern und befehlen zuletzt ausdrücklich: wenn während der Zeit die göttliche Macht einen (erg. Gastritter) zum letzten Tag geführt hat, soll
aus göttlicher Liebe und brüderlichem Mitleid für die Seele des Verstorbenen ein Armer sieben Tage den Unterhalt erhalten und ein Jeder soll dreißig
"Vater unser" beten.


VI. Ordensbrüder sollen keine Gelübde machen.

Wir bestimmen, wie oben gesagt, daß kein Ordensbruder irgendein Gelübde abzulegen sich anmaße, vielmehr Tag und Nacht mit reinem Herzen in
seinem Versprechen verharre, damit er sich in diesem vergleichen kann: "Ich will den Kelch des Heils erheben" (Ps 116, 13), das heißt, in meinem Tod
das Sterben des Herrn nachahmen, und wie Christus sein Leben für die Brüder hinzugeben. Das ist ein geziemendes Gelübde, das ist ein lebendiges und
gottgefälliges Opfer.


VII. Wann man beim Gottesdienst stehen oder sitzen soll.

Es ist uns aber durch überaus glaubwürdige Zeugen zu Ohren gekommen, daß ihr offenbar regellos und ohne Maß das göttliche Officium im Stehen
anhört. Daß dies so gehalten wird, haben wir nicht angeordnet, wir mißbilligen es in höchstem Maße. Wir befehlen, daß nach beendigtem Psalm "Venite
exultemus domine" mit dem Inivitatorium und dem Hymnus sich alle, die Starken wie die Schwachen, setzen, um ein ärgernis zu vermeiden. Wir legen
euch dar, daß ihr, wenn ihr schon sitzt, am Schluß eines jeden Psalms beim Vortrag des "Gloria patri" von euren Sitzen erhebt und euch zum Altar zur
Verehrung der heiligen, hier genannten Dreifaltigkeit wendet, während die Schwachen sich verneigen. So schreiben wir auch das Stehen beim Vortrag
des Evangeliums und beim "Te Deum laudamus" und für die gesamte Laudes bis zum "Benedicamus Domino" am Schluß vor und befehlen, die selbe
Regel in der Matutin der heiligen Maria zu halten.


VIII. Vom gemeinsamen Mahl.
Wir gestatten, daß ihr in einem gewissen Palast, besser gesagt im Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch daß ihr um das was euch
nötig sein mag, wegen der Unkenntnis der Zeichen gelassen und unauffällig bitten sollt. So ist zu jeder Zeit das, was euch erforderlich ist, mit aller
Demut und ehrfürchtigen Unterwerfung zu erbitten, vor allem bei Tisch wie der Apostel sagt: "Iß dein Brot unter Schweigen" (2. Tess 3,12). Und der
Psalmist soll euch ermuntern: "Ich habe eine Wache meinem Mund gesetzt" (Ps 39,2), das heißt, ich habe bei mit erwogen, "daß ich mit der Zunge nicht
fehle", das heißt, meinen Mund bewahre, um nicht übel zu reden.


IX. Beim Mittags- und Abendessen soll eine heilige Lesung vorgetragen werden.

Bei der Hauptmahlzeit und beim Abendessen soll immer eine heilige Lesung vorgetragen werden. Wenn wir nämlich den Herrn lieben, müssen
wir nach seinen heilbringenden Worten und Vorschriften mit dem aufmerksamsten Ohr verlangen. Der Vorleser der Lesungen soll euch anweisen,
Stillschweigen zu halten.


X. Vom Fleischgenuß.

In der Woche wahrlich, wenn nicht der Geburtstag des Herrn oder Ostern oder das Fest der Heiligen Maria oder Allerheiligen trifft, mag euch dreimaliger
Fleischgenuß genügen, weil der gewöhnliche Fleischgenuß oder -verzehr als eine (erg. wenn auch nicht) unanstößige Verderbnis des Körpers angesehen
wird. Wenn jedoch ein solches Fasten auf den Dienstag fällt und das Fleischessen unterlassen wird, dann soll euch am folgenden Tag reichlich
verabreicht werden. Es scheint uns unzweifelhaft gut und angemessen, am Sonntag jedoch zu Ehren der heiligen Auferstehung allen Rittern und
Ordensbrüdern, desgleichen den Kaplänen zwei Fleischportionen zu geben. Die anderen jedoch, nämlich die Knappen und das Gesinde, sollen mit einer
unter Danksagung zufrieden sein.


XI. über die Ordnung bei den Mahlzeiten.

Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch
heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, daß ein jeder Ritter und Bruder ein gleichgroßes
Maß Wein für sich allein habe.

XII. An den restlichen Tagen sollen 2 oder 3 Gemüsegerichte genügen.
Wir sind der Ansicht, daß an den anderen Tagen nämlich, und zwar am Montag und Mittwoch wie auch am Samstag zwei oder drei Gerichte von
Hülsenfrüchten oder anderen Speisen, oder sogenannte gekochte Zuspeise, allen genügt; und wir bestimmen es so zu halten, damit derjenige, der von
einem Gericht nichts essen kann, sich von dem anderen ernähre.


XIII. Was am Freitag gegessen werden soll.
Wir heißen es gut, wenn am Freitag der gesamten Kongregation, abgesehen von der Schwäche der Kranken, zur Verehrung des Leidens des Herrn eine
einmalige Fastenspeise genügt vom Fest Allerheiligen bis Ostern, ausgenommen wenn Weihnachten, ein Fest der heiligen Maria oder der Apostel auf
einen Freitag fällt. Zur übrigen Zeit jedoch, wenn nicht ein allgemeines Fasten gehalten wird, kann man zweimal essen.


XIV. Nach der Mahlzeit sollen sie Dank sagen.
Wir ordnen unauflöslich an, daß nach der Hauptmahlzeit und nach dem Abendessen in der Kirche, wenn sie nahe ist, oder wenn das nicht der Fall ist, am
selben Ort Christus, unserem höchsten Erhalter, mit demütigem Herzen, wie es sich gebührt, Dank zu sagen. Die überbleibsel (erg. des angebrochenen
Brotes) sollen aus brüderlicher Liebe an die Diener und die Armen verteilt, die nicht angebrochenen Brote aufbewahrt werden.


XV. Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden.
Wenn auch der Lohn der Armut, welcher nämlich das Himmelreich ist, ohne Zweifel den Armen zuteil wird, so befehlen wir euch, die der christliche
Glaube über jene unzweifelhaft belehrt, dennoch, den zehnten Teil des Brotes täglich eurem Almosenpfleger zu geben.


XVI. Die Collation liegt im Belieben des Meisters.
Wenn die Sonne die östliche Region verläßt und zur winterlichen hinabsteigt, sollt ihr alle auf das Glockenzeichen, wie es in der betreffenden Gegend
Brauch ist, zur Komplet schreiten. Doch wir wünschen, daß vorher eine allgemeine Collation eingenommen wird. Wir stellen diese Collation der
Entscheidung und dem Gutdünken des Meisters anheim, so daß sie, wenn der will, als Wasser und, wenn er aus Barmherzigkeit gestattet, aus gemischtem
Wein angemessen zu sich genommen wird. Tatsächlich darf dies aber nicht zu übermäßiger Sättigung führen, vielmehr sei sie recht sparsam, denn "der
Wein bringt sogar die Weisen zum Abfall" (Spr. 20,1).


XVII. Nach beendeter Komplet ist Schweigen zu halten.

Nach Beendigung der Komplet ist danach zu Bett zu gehen. Für die aus der Komplet gehenden Brüder gibt es ausdrücklich keine Erlaubnis, mit
jemandem in der öffentlichkeit, außer bei zwingender Notwendigkeit, zu sprechen. Der, der seinem Knappen etwas zu sagen hat, soll es leise sagen.
Vielleicht kommt es vor, daß in diesem Zeitabschnitt eine höchst zwingende Dringlichkeit in Kriegsgeschäften oder im Bestand eures Hauses, weil für
dieses der Tag euch nicht ausreichend schien, von euch, die ihr aus der Komplet kommt, fordert, daß sich der Meister selbst oder der, dem nach dem
Meister das Regiment des Hauses anvertraut ist, mit einem Teil der Brüder bespricht. Wir gebieten, daß es also geschieht, denn es steht geschrieben: "Bei
vielem Reden entgehst du der Sünde nicht" (Spr. 10.19). In jeder Besprechung verbieten wir ausdrücklich leichtfertige Späße, albernes und zum Lachen
reizendes Geschwätz. Und euch, die ihr eure Schlafstellen aufsucht, geben wir auf, in Demut und reiner Ergebung ein "Vater unser" zu sprechen, wenn
einer etwas Törichtes gesagt hat.


XVIII. Erschöpfte brauchen zur Matutin nicht aufzustehen.

Einmütig heißen wir es gut, wenn erschöpfte Ritter allerdings, wie es uns offenbar ist, sich zur Matutin nicht erheben, sondern mit Zustimmung des
Meisters oder dessen, dem das Amt vom Meister übertragen wurde, liegen bleiben. (erg. An Stelle der Matutin) haben sie jedoch 13 festgesetzte Gebete
so zu singen, daß deren Sinn mit der Stimme übereinstimmt nach dem Prophetenwort: "Singt dem Herrn in Weisheit" (Ps 47,8), und jenem: "Im
Angesicht der Engel will ich dir singen" (Ps 138,1). Allerdings muß das immer in das Belieben des Meisters gestellt sein.


XIX. Die Gemeinsamkeit der Lebensweise soll unter den Brüdern gewahrt werden.
In der heiligen Schrift heißt es: "Jedem wurde davon so viel zugeteilt, wie er nötig hatte" (Apg 4,35). Damit wollen wir nicht sagen, daß es ein Ansehen
der Person geben darf, vielmehr wende sich die Aufmerksamkeit den Kranken zu. überall jedoch soll der, der also weniger braucht, Gott danken und sich
nicht betrüben. Wer aber mehr braucht, demütige sich wegen seiner Armseligkeit und überhebe sich nicht, weil man auf ihn Rücksicht nimmt. Auf diese
Weise bleiben alle Glieder in Frieden. Wir verbieten jedoch, daß es einem gestattet sei, sich übermäßiger Enthaltsamkeit hinzugeben, vielmehr soll er
sich standhaft an das gemeinsame Leben halten.


XX. Von Soff und Art der Kleidung.
Wir gebieten, daß die Gewänder immer von einer Farbe seien, weiß oder schwarz oder sozusagen dunkelbraun. Allen Profeßrittern gestatten wir aber, im
Winter wie im Sommer wenn möglich weiße Gewänder zu tragen, damit sie zu erkennen geben, daß sie, die ihr dunkles Leben hinter sich gelassen
haben, durch ihr lauteres und lichtes Leben sich mit ihrem Schöpfer versöhnt haben. Was ist die weiße Farbe anderes als die reine Keuschheit? Die
Keuschheit ist die Sicherheit des Geistes, die Gesundheit des Körpers. Denn wenn irgendein Ritter nicht keusch bleiben sollte, wird er nicht zur ewigen
Ruhe gelangen und Gott schauen können nach dem Zeugnis des Apostels Paulus: "Strebt nach Frieden mit allen und nach Keuschheit, ohne die keiner
Gott schauen wird" (Hebr 12,14). Weil die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und überflusses bewahren soll, bestimmen wir, daß
solches von allen gehalten werde, daß der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes
möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze (erg. Gewänder auszugeben), vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Größe
entsprechend, angemessene, seinen Brüdern austeilen. Der, der neue erhält, soll die alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer
nach Entscheid des Bruders, der das Amt inne hat, für die Knappen und Diener und manchmal für die Armen zurückzulegen sind.


XXI. Diener sollen weiße Kleidung, daß heißt Mäntel nicht haben.

Allerdings widersprechen wir entschieden dem, was im Haus Gottes (= Ordenshaus) und seiner Tempelritter ohne Entscheidung und Beschluß eines
gemeinsamen Kapitels (erg. eingerissen) ist, und gebieten es wie einen eigentümlichen Mißstand gänzlich abzuschaffen, denn es hatten Diener und
Knappen weiße Gewänder, wovon verdammenswerte Unerträglichkeiten herrührten. Es traten nämlich in den Ländern jenseits der Berge falsche Brüder,
Verheiratete und andere auf und sagten, sie seien vom Tempel, obwohl sie von der Welt waren. Diese verschafften freilich dem Tempelorden so viel
Schmach und Schande, wie auch einige dienende Brüder in übermütigem Stolz sehr viel ärgernis entstanden ließen. Sie(= die dienenden Brüder) sollen
deshalb ständig schwarze (erg. Kleidung) haben, wenn sie solche aber nicht auftreiben können, sollen sie solche tragen, wie sie sie in jener Provinz, wo
sie leben, auftreiben können oder was billiger von einer Farbe beschafft werden kann, nämlich braune.


XXII. Nur Ordensritter sollen weiße Kleidung haben.
Niemandem ist es gestattet, weiße Umhänge zu tragen oder weiße Mäntel zu tragen, als den obengenannten Rittern Christi.


XXIII. Die alten Kleidungsstücke sollen an die Knappen verteilt werden.
Der Verwalter, daß heißt der Ausgeber der Kleidung (also der Drapier) soll mit aller Sorgfalt darauf achten, die alten Kleidungsstücke immer an die
Knappen und Dienstleute und dann und wann an die Armen ehrlich und gerecht auszugeben.

XXIV. Nur Schaffelle sollen verwendet werden.
Durch gemeinsamen Beschluß bestimmen wir, daß kein Ordensbruder im Winter andere Felle oder Pelzwerk oder etwas ähnliches, was zum Wohl des
Körpers gehört, auch nicht eine Zudecke haben solle, außer aus dem Fell von Lämmern oder Schafen.


XXV. Wer nach Besserem verlangt, soll das Minderwertigere haben.
Wenn ein Ordensbruder durch Schuld oder Antrieb der überheblichkeit Schöneres und Besseres zu haben begehrt, soll er wegen solcher Anmaßung ohne
Zweifel das Billigste (erg. zu bekommen) verdienen.


XXVI. Auf Menge und Qualität der Kleidungsstücke soll geachtet werden.
Es ist erforderlich, auf die Anzahl der Kleidungsstücke hinsichtlich der Körpergröße und -dicke zu achten; der Drapier sei in diesen Dingen sorgfältig.


XXVII. Der Drapier soll auf die Gleichheit der Gewänder achten.
Der Drapier soll mit brüderlicher Einsicht, wie oben gesagt, auf die Länge der Gewänder mit gleichem Maß achten, damit kein Auge von Flüsterern und
Verleumdern etwas zu bemerken sich herausnehmen kann, und in allem Vorgesagtem vor Gott demütig Rechenschaft ablegen kann.


XXVIII. Vom überfluß der Haare.

Alle Ordensbrüder sollen grundsätzlich die Haare so geschnitten haben, daß sie von vorn und von hinten regelrecht und ordentlich anzuschauen sind.
Auch beim Voll- und Backenbart soll diese Regel unabänderlich beobachtet werden, damit kein Wildwuchs oder Mangel an Anmut dort bemerkt werde.
Denen, die dem höchsten Schöpfer dienen, ist die innere wie äußerliche Reinheit sehr nötig nach dem Zeugnis dessen selbst, der sagt: "Seid rein" (Jes
1,16), weil "ich rein bin" (Hiob 33,9).


XXIX. Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen.
Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen steht fest, daß sie heidnisch sind und daß dies von allen als unmenschlich erkannt wird; wir verbieten und
untersagen, daß jemand solche besitze, im Gegenteil soll er sie ganz und gar abschaffen. Wir erlauben den auf Zeit Dienenden nicht, Schnabelschuhe und
Schuhschleifen und ungeschnittene Haare und übermäßig lange Kleidung zu haben; dem widersprechen wir gänzlich.


XXX. Von der Zahl der Pferde und Knappen.
Einem jeden von euch Rittern ist es gestattet, drei Pferde zu haben, weil die außerordentliche Armut des Hauses Gottes und des salomonischen Tempels
(erg. die Zahl der Pferde) darüber hinaus in der gegenwärtigen Zeit nicht zu vermehren erlaubt, ausgenommen mit der Erlaubnis des Meisters. Aus
demselben Grund gestatten wir den einzelnen Rittern nur einen einzigen Waffenträger (= Knappen).


XXXI. Keiner darf den umsonst dienenden Knappen schlagen.
Wenn aber ein Knappe einem Ritter aus Liebe und um Gotteslohn dient, ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher
Schuld zu prügeln.


XXXII. Wie die Gastritter (auf Zeit dienende Ritter) aufgenommen werden sollen.

Wir ordnen getreulich an, daß alle Ritter, die in Herzensreinheit Jesus Christus in dem nämlichen Haus (= im Templerorden) auf Zeit dienen wollen,
Pferde, die für eine solche Unternehmung gewöhnlich geeignet sind, Waffen und was sonst nötig ist, kaufen sollen. Sodann entscheiden wir, die Pferde
von beiden Parteien gleichermaßen nach Wert und Nutzen abzuschätzen. Der Preis soll, damit er nicht der Vergessenheit anheimfällt, schriftlich
festgehalten werden und was immer dem Ritter und seinen Pferden oder dem Knappen zum Lebensunterhalt nötig ist, selbst die Hufeisen der Pferde, soll
nach dem Vermögen des Ordens von demselben aus brüderlicher Liebe geschenkt sein. Wenn unterdessen ein Ritter in diesem Dienst durch irgendein
Ereignis verliert, soll ihm der Meister, wenn es das Vermögen des Ordens erlaubt, andere besorgen. Bei Ablauf der Frist des Heimkehrwilligen soll der
Ritter aus göttlicher Liebe den halben Preis (erg. dem Orden) abtreten, die andere Hälfte soll er aus der Kasse der Brüder, wenn es ihm recht ist, erhalten.


XXXIII. Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen.
Es zieht sich allerdings für die Ritter, die nichts anderes besser als Christus erachten, wegen des heiligen Dienstes , den sie gelobt haben, oder wegen der
höchsten Seligkeit oder aus Furcht vor der Hölle, dem Meister unablässig Gehorsam bewahren. Sie sind daher gehalten, daß, sobald vom Meister oder
demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt hat, irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch göttliche Weisung angeordnet wäre, in
der Ausführung keine Verzögerung kennen. Von solchen sagt nämlich die (erg. ewige) Wahrheit: "Sobald er mich gehört hatte, gehorchte er mir" (Ps
18,45). Deshalb bitten wir solche Ritter, die auf den eigenen Willen verzichten, und die anderen auf Zeit Dienenden und befehlen ihnen eindringlich, daß
sie ohne Erlaubnis des Meisters oder dessen, dem das Amt übertragen ist, sich nicht herausnehmen sollen, in die Stadt zu gehen außer des Nachts zum
heiligen Grab und zu den Gebetsstätten, die sich innerhalb der heiligen Stadt befinden. Die, die so ausgehen, sollen nicht ohne Wächter, daß heißt ohne
einen Ritter oder Ordensbruder weder am Tag noch in der Nacht es unternehmen, den Weg zu beginnen. Auf dem Heerzug freilich, nachdem Quartier
bezogen wurde, soll kein Ritter oder Knappe oder Diener die Zelte anderer Ritter aus Neugier oder um mit irgendeinem zu reden ohne Befehl, wie oben
gesagt, betreten. Durch gemeinsamen Beschluß bekräftigen wir also, daß in diesem von Gott eingesetzten Orden keiner nach seinem eigenen Willen
kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem Befehl des Meisters unterwerfe, um imstande zu sein, jenem Wort des Herrn nachzueifern, das sagt: "Ich bin
nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern dessen, der mich gesandt hat" (Joh. 6,38).


XXXIV. Keiner soll für sich das ihm Nötige verlangen.

Wir ordnen an, diesen Gebrauch eigens dem übrigen beizufügen und gebieten, ihn mit aller Aufmerksamkeit entgegen dem Vorstoß des Sich-zuverschaffen-
suchens einzuhalten. Kein Ordensbruder also darf bestimmt und namentlich (für sich) ein Pferd oder Zaumzeug oder Waffen verlangen.
Unter dem Umstand also, daß seine Schwäche oder die Entkräftung seiner Pferde oder das Gewicht seiner Rüstung augenscheinlich eine so große ist, daß
sie zu einem gemeinsamen Schaden würde, soll er zum Meister oder dem, der nach dem Meister das Amt verwaltet, kommen und ihm die Sache
wahrheitsgetreu und in reiner Standhaftigkeit vortragen. Daraufhin soll nämlich in die Verfügung des Meisters oder nach ihm des Verwalters gestellt
werden.


XXXV. Von Zäumen und Sporen.

Wir verbieten durchaus, daß jemals Gold oder Silber, die den Reichtum bezeichnen, am Zaumzeug oder am Brustgeschirr oder an den Sporen oder
Satteldecken sichtbar werden, auch ist es keinem Ordensbruder erlaubt, das zu kaufen. Wenn solche alten Ausrüstungsstücke allerdings als Geschenk
gegeben werden, soll Gold und Silber so gefärbt werden, daß die leuchtende Farbe oder Zierde nicht den Anderen als Hochmut erscheint. Wenn neue
geschenkt werden möge der Meister zusehen, was er damit mache.


XXXVI. Überzüge bei Lanzen und Schilden soll es nicht geben.
überzüge über Schilden und Spießen und Zierat an Lanzen sollen nicht verwendet werden, weil das uns allen als nicht vorteilhaft, im Gegenteil als
schädlich erscheint.


XXXVII. Von den Futtersäcken der Pferde.

Kein Bruder solle sich anmaßen, leinene und wollene Futtersäcke zu verfertigen; es soll deshalb grundsätzlich keine anderen haben als solche aus Netzgarn.


XXXVIII. Von der Vollmacht des Meisters.
Dem Meister ist es erlaubt, einem Beliebigen die Pferde oder Waffen oder eine beliebige Sache eines Beliebigen zu geben. Doch darf der, dessen Sachen
vergeben wurden, sich nicht verdrießen, weil er (erg. seine Sachen) für sicher hielt; wenn er daher zornig werden sollte, vergeht er sich gegen Gott.
Dieses von uns erlassene Gebot ist für alle von Nutzen, so daß es in Zukunft unabänderlich gehalten werde.


XXXIX. Keiner soll tauschen oder erbitten.
Es erübrigt sich jetzt (erg. noch zu gebieten), daß keiner ohne Erlaubnis des Meisters wage, Bruder mit Bruder das Seinige auszutauschen und um etwas
zu bitten, ausgenommen der Bruder vom Bruder, wenn es sich um eine kleine Sache von geringem Wert handelt.


XL. Vom Erbitten und Empfangen.

Wenn jedoch in der Tat irgendeinem Bruder eine Sache, ohne daß darum gebeten wurde, geschenkt wurde, soll er sie dem Meister oder Provinzverwalter
zeigen. Andernfalls freilich, wenn sein Freund oder ein Elternteil es nur ihm zu seinem Nutzen schenken wollen, soll er es durchaus nicht annehmen, bis
er von seinem Meister die Erlaubnis hat. An diese vorstehende Regel sind jedoch die Amtsverwalter nicht gebunden, denen dieser Dienst besonders
obliegt und überlassen wird.


XLI. Vom Koffer und Reitsack.
Reitsack und Koffer mit einem Verschluß sind nicht gestattet; so möge dargelegt werden, daß sie ohne Erlaubnis des Meisters oder demjenigen, dem
nach diesem das Amt in Ordensangelegenheiten anvertraut ist, nicht besessen werden dürfen. An diesem Kapitel sind die Verwalter und die, die durch
verschiedene Provinzen reisen, nicht gebunden, selbstverständlich auch nicht der Meister.


XLII. Das Senden von Briefen.
Auf keinen Fall ist es einem Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder Stellvertreters erlaubt, von seinen Eltern oder von irgendeinem Menschen oder von
anderen Mitgliedern des Ordens Briefe zu empfangen oder zu senden. Nachdem der Bruder die Erlaubnis erhalten hat, soll der Brief in Anwesenheit des
Meisters, wenn es sein Wunsch ist, vorgelesen werden. Wenn ihm allerdings von seinen Eltern etwas geschickt wird, soll er sich nicht herausnehmen, es
anzunehmen, ohne den Meister vorher zu benachrichtigen. Dieses Kapitel betrifft nicht den Meister und Amtsinhaber im Orden.


XLII. Vom Erzählen eigener Fehler.
Obwohl allgemein bekannt ist, daß jedes müßige Wort Sünde ist, was werden die, die sich mit der eigenen Schuld brüsten, dem strengen Richter sagen?
Der Prophet belehrt uns, indem er sagt: "So bleib ich stumm und still, schwieg vom Guten" (Ps 39,3). Wenn man der Schweigsamkeit zuliebe bisweilen
sogar von guter Rede lassen soll, um so mehr muß man dann wegen der Sündenstrafe das böse Reden vermeiden. Wir verbieten also und untersagen
ausdrücklich, daß irgendein Ordensbruder es wage, die Schandtaten oder besser gesagt die Torheiten, die er im weltlichen Ritterdienst entgegen
(ritterlicher) Norm begangen hat, sowie die Fleischeslüste mit schlechten Frauen seinem Bruder oder irgendeinem anderen zu erzählen. Und wenn er
einem anderen ihm solches erzählen hört, soll er ihn veranlassen zu schweigen, oder, wenn er das leichter vermag, mit dem raschen Schritt des
Gehorsams von dort weggehen und das Ohr des Herzens nicht einem ölverkäufer leihen.


XLIV. Keiner soll einen Vogel mit einem Vogel fangen.
Wir entscheiden allgemein, daß keiner einen Vogel mit einem anderen Vogel zu fangen sich unterstehe. Es ziemt sich nämlich für einen Ordensmann
nicht, weltlichen Ergötzungen nachzugehen, vielmehr soll der die Gebote des Herrn gern hören, sich oft zum Gebet niederwerfen, seine früheren Sünden
unter Tränen und Seufzen täglich im Gebet Gott bekennen. Mit einem Menschen, der so mit seinem Habicht oder einem anderen Vogel verfährt, soll kein
Ordensbruder aus Grundsatz Umgang haben.


XLV. Jede Gelegenheit zur Jagd sollen sie meiden.

Da es sich jedem Ordensmann ziemt, bescheiden und gesetzt ohne Lachen einherzugehen, wenige und überlegte Worte zu sagen und kein Geschrei zu
machen, legen wir besonders auf und gebieten jedem Ordensbruder, daß er nicht im Wald mit dem Bogen oder der Armbrust zu schießen wage, auch
nicht mit jenem, der solches tut, mitgehe, es sei denn aus dem Grund, ihn gegen die ungläubigen Heiden zu schützen. Denn es ist klar, daß ihr besonders
beauftragt seid und es eure Pflicht ist, für eure Brüder das Leben einzusetzen und auch die Ungläubigen, die allezeit dem Sohn der Jungfrau feind sind,
von der Erde zu vertilgen. Auch dürft ihr euch nicht erlauben, dem Bruder nachzugeben, zu schreien oder zu schwatzen noch euer Pferd aus Gier nach
Beute anzustacheln.


XLVI. Hinsichtlich der Löwen wird keine Bestimmung erlasen.

Ein Gebot hinsichtlich des Löwen geben wir nicht, weil "dieser umhergeht und sucht, wen er verschlinge" (1.Petr. 5,8), und "seine Hand gegen alle, die
Hände aller gegen ihn" (Gen. 16,12).


XLVII. Bei jeder Forderung an euch sollt ihr euch dem Urteil fügen.

Wir wissen, daß die Verfolger der heiligen Kirche unzählige sind und sich beeilen, diejenigen, die den Streit nicht lieben, unablässig und grausam zu
beunruhigen. Nach Ansicht des Konzils sei in klarer Betrachtung folgendes erwogen: Wenn einer in den Gebietsteilen des Morgenlandes oder an einem
anderen beliebigen Ort an euch irgendeine Forderung hat, so bestimmen wir, daß das Urteil durch zuverlässige und wahrheitsliebende Richter
anzunehmen ist. Gleichermaßen ordnen wir an, das, was für gerecht erkannt wurde, unabänderlich zu erfüllen.


XLVIII. Ebenso soll über alle euch weggenommen Sachen verfahren werden.
Wir befehlen, daß diese Regel bei allen euch unverschuldet entwendeten Gütern ständig gelten soll.


XLIX. Ob sie Landgüter besitzen dürfen.

Durch göttliche Vorsehung, wie wir glauben, hat die neue Art der Frömmigkeit von euch im heiligen Land den Anfang genommen, da ihr offenbar der
Frömmigkeit das Rittertum beifügt, und so die durch das Rittertum bewaffnete Frömmigkeit voranschreite und den Feind, ohne Schuld auf sich zu laden,
schlage. Zu Recht also entscheiden wir, da ihr Ritter des Tempels genannt werdet, daß ihr selbst wegen des hervorragenden Verdienstes und der
besonderen Gabe der Tapferkeit Land und Leute haben, Bauern besitzen und sie gerecht regieren könnt; und die festgesetzte Abgabe soll euch besonders
geleistet werden.


L. Von kranken Rittern und anderen Brüdern.
Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden, als ob in Ihnen Christus gedient werde, wie das Evangelium sagt: "Ich war krank
und ihr habt mich besucht" (Mt 25,36). Das soll in treuem Gedächtnis gehalten werden. Die Kranken nämlich sind sorgfältig und geduldig zu ertragen,
weil man an ihnen unzweifelhaft den himmlischen Lohn erwirbt.

LI. Von den Krankenpflegern.
Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und wachsamer Sorge, daß sie getreu und fleißig den Kranken alles, was immer zum
Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis
ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist.


LII. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen.

Offenbar muß man sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da die größte Friedfertigkeit sowohl Arme wie
Mächtige durch nahe Verwandtschaft und das Band übernatürlicher Brüderlichkeit gleichermaßen verbindet.


LIII. Von Verheiraten.
Wir erlauben euch, verheiratete Brüder unter euch zu haben auf die Weise, daß, wenn die um die Wohltat und die Teilhabe an euerer Bruderschaft
einmütig bitten, jeder für sich den Teil seines Vermögens und was immer sie ferner hinzuerwerben, der gemeinsamen Ordenskasse nach dem Tod
vermachen und inzwischen ein ehrbares Leben führen und danach streben, den Brüdern gutes zu tun; jedoch dürfen sie nicht mit dem weißen Gewand
und dem weißen Umhang einhergehen. Sollte ein Verheirateter sterben, hinterlasse er seinen Teil den Brüdern und die Gattin habe aus dem anderen den
Lebensunterhalt. Wir erachten es nämlich als ungerecht, daß solche Brüder mit Brüdern, die Gott Keuschheit versprochen haben, derartig in ein und
demselben Haus leben sollten.


LIV. Es ist hinfort nicht gestattet, Schwestern zu haben.

Es ist gewiß gefährlich, weiterhin sich Schwestern anzuschließen, da der alte Feind sehr viele durch den Verkehr mit Frauen vom rechten Pfad zum
Paradies abgebracht hat. Deshalb, teuerste Brüder, sei es in Zukunft nicht gestattet, diese Gewohnheit beizubehalten, damit die Blüte der Reinheit immer
unter euch aufscheine.


LV. Warum es nicht gut ist, mit Exkommunizierten Umgang zu haben.

Davor, liebe Brüder, sollt ihr euch sehr fürchten und euch hüten, daß keiner von den Rittern Christi mit einem exkommunizierten Menschen sonderlich
und öffentlich auf irgendeine Weise in Verbindung trete oder sich anmaße, Dinge von ihm in Empfang zu nehmen, damit er nicht gleichfalls der
Ausstoßung verfalle. Wenn es freilich nur ein mit dem Interdikt Belegter sein sollte, wird es ohne Verschulden gestattet sein, mit ihm Umgang zu haben
und aus Liebe von ihm etwas anzunehmen.


LVI. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen.

Wenn ein Ritter aus der Menge des Verderbens oder ein anderer Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich erwählen sollte,
solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr sei ihm nach dem Wort des Apostels: "Prüft die Geister, ob sie aus Gott sind" (1.Joh 4,1) eine
Probezeit zugestanden. In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen
will, dann soll er, wenn es dem Meister und den Brüdern gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen allen versammelten Brüdern mit
reinem Herzen offenbaren. Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und der Umsicht des Meisters gemäß der Ehrbarkeit des
Lebenswandels des Bewerbers abhängen.


LVII. Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind.
Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu versammeln, vielmehr die, die der Meister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt hat. Wenn er
allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünscht, wie gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder einen Bruder
aufzunehmen, dann hat der Meister, wenn es ihm gefällt, die ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des gemeinsamen Kapitels
soll das, was der Meister für besser und nützlicher ansieht, ausgeführt werden.


LVIII. Wie die Brüder beten sollen.

Wir gebieten in gemeinsamen Beschluß, daß die Brüder stehend oder sitzend, je nachdem die Gemüts- oder Körperverfassung es fordert, beten, immer
jedoch mit höchster Ehrfurcht, einfältig und nicht schreiend, damit der eine den anderen nicht störe.


LIX. Vom Gelöbnis der Dienenden.

Wir haben zur Kenntnis genommen, daß offenbar ziemlich viele aus verschiedenen Ländern, sowohl Gefolgsleute als auch Knappen, für ihr Seelenheil
mit brennendem Herzen sich auf Zeit eurem Orden zu eigen geben. Es ist daher nützlich, von ihnen ein Gelöbnis zu verlangen, damit nicht etwa der alte
Feind ihnen im Dienst für Gott etwas verstohlen oder unschicklich einflüstere, um sie von ihrem guten Vorhaben plötzlich abzubringen.


LX. Wie Knaben aufgenommen werden.
Obwohl die Regel der heiligen Väter erlauben würde, Knaben in der Ordensgemeinschaft zu haben, billigen wir nicht, euch hinfort mit solchen zu
belasten. Wer also seinen Sohn oder Verwandten auf immer dem Ritterorden darbringen will, soll ihn bis zu den Jahren, in denen er mit bewaffnetem
Arm die Feinde Christi vom heiligen Land vertreiben kann, großziehen. Darauf soll der Vater oder die Eltern ihn nach der Regel des hl. Benedikts in die
Mitte der Brüder stellen und sein Begehren allen offenbaren. Denn es ist besser, in der Kindheit noch kein Gelübde abzulegen, als es später, zum Mann
geworden, gegen die Regel zurückzuziehen.


LXI. Wie die Greise geehrt werden sollen.
Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren
Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel.


LXII. Vom Unterhalt und der Kleidung der Brüder.
Wir meinen auch, daß es als entsprechen und vernünftig zu halten ist, allen Ordensbrüdern nach der Möglichkeit des Ortes gleichermaßen den Unterhalt
zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt keinen Nutzen, aber die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kranken.


LXIII. Von den durch verschiedene Länder geschickten Brüdern.
Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen in Speise und Trank und allem übrigen die Regel, soviel in ihren Kräften steht,
einzuhalten trachten und untadelig leben, damit sie "bei Außenstehenden einen guten Ruf haben" (1.Tim 3,7), das religiöse Gelübde weder durch Wort
noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich allen, mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden Weisheit und guter Werke geben.
Bei wem sie Herberge aufzuschlagen beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der
Nacht nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen verschaffe, was Gott verhüte. Wo sie aber hören, daß sich
nicht exkommunizierte Ritter versammeln, dorthin heißen wir sie, nicht so sehr den zeitlichen Nutzen, sondern deren ewiges Seelenheil im Auge habend,
sich aufmachen. Wir loben es, daß diejenigen Brüder, die mit der Erwartung auf Nachschub in die Länder jenseits des Meeres geschickt werden,
diejenigen, die sich auf Dauer dem Ritterorden verbinden wollen, aufnehmen nach diesem Brauch, daß in Gegenwart des Bischofs jener Provinz beide
zusammenkommen und der Bischof den Willen des Bewerbers vernimmt. Nach angehörter Bitte schicke ihn der Bruder zum Meister und zu den
Brüdern, die beim Tempel, der in Jerusalem ist, weilen, und wenn das Leben des Betreffenden ehrenhaft und würdig einer solchen Berufung ist, soll er
gnädig aufgenommen werden, wenn es dem Meister und den Brüdern gut erscheint. Sollte er unterdessen aber wegen der Entbehrung und vor
Erschöpfung sterben, soll ihm wie einem von den Brüdern die ganze Wohltat und Brüderlichkeit der Armen Ritter gewährt werden.


LXIV. Vom zu erhaltenden Zehnten.

Wir halten nämlich dafür, daß ihr dem Zustrom von Reichtümern entsagt und euch freiwillig der Armut unterworfen habt. Daher legen wir dar, daß ihr,
die ihr ein gemeinsames Leben führt, gerade zu Recht den Zehnten haben dürft. Wenn der Bischof einer Kirche, dem rechtens der Zehnte zusteht, diesen
euch gnadenhalber schenken will, so soll er ihn euch mit der Zustimmung seines allgemeinen Kapitels von jenen Zehnten, welche offensichtlich der
Kirche zustehen, übergeben. Wenn aber irgendein Laie bis jetzt jenen, der Kirche zustehenden Zehnten aus seinem Erbteil auf zu mißbilligende Weise
einbehalten hat und, sich damit selber Lügen strafend, ihn euch überlassen will, kann er dies mit Einwilligung des Bischofs allein ohne Zustimmung des
Kapitels tun.


LXV. Von leichten und schweren Vergehen.

Wenn irgendein Bruder im Reden oder im Ritterdienst oder auf andere Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen läßt, soll er von selbst
seinen Fehler, um ihn gutzumachen, dem Meister bekennen; wenn es eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden
sind, soll er eine leichte Buße erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer größeren
und einleuchtenderen Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft der Brüder
ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich völlig der Gnade
und dem Urteil des Meisters unterwerfe, um am Tag des Gerichts heil zu bestehen.


LXVI. Durch welche Schuld ein Bruder nicht länger im Orden behalten werden kann.

Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, daß kein Bruder, sei er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich
übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe treffen. Wenn
er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz mehr
und mehr steigert, dann soll er aus der frommen Herde ausgestoßen werden, nach dem Wort des Apostels: "Schafft den übeltäter aus eurer Mitte" (1.Kor
5,13). Es ist notwendig, daß das räudige Schaf aus der Gemeinschaft der treuen Brüder entfernt wird. Im übrigen möge der Meister, der den Stab und die
Rute in seiner Hand zu halten hat, den Stab nämlich, um damit die schwachen Kräfte der anderen zu stützen, die Rute fürwahr, um damit im Eifer für das
Rechte die Laster der Schuldigen zu züchtigen, er möge danach trachten, dies mit dem Rat des Patriarchen und mit geistlicher Erwägung zu tun, damit,
wie der hl. Maximus sagt, weder die nachlässige Milde ein Festhalten am Sichvergehen ermögliche, noch übermäßige Strenge den Sünder nicht vom
erneuten Fall abbringe.


LXVII. Zu welcher Zeit die Brüder leinene Hemden benutzen können.

Unter anderem erwägen wir gerade wegen der großen Hitze im Gebiet des Orients aus Mitleid, daß vom Osterfest bis zum Fest Allerheiligen einem jeden
ein leinenes Hemd, nicht aus Verpflichtung, sondern alleine aus Gnade, gegeben werde - nämlich nur dem, der es gebrauchen will -, während zur anderen
Zeit alle grundsätzlich wollene Hemden haben sollen.


LXVIII. In welchem Bettzeug sie schlafen sollen.

In gemeinsamen Beschluß bekräftigen wir, daß jeder allerdings in seinem eigenen Bett schlafe und nicht anders, außer es trifft ein sehr wichtiger Grund
oder Notwendigkeit zu. Eine Bettstatt oder Matratze soll nach der besonnenen Verwaltung des Meisters jeder besitzen. Wir sind der Ansicht, daß nach
dem Strohsack ein Keilkissen und eine Zudecke jedem genüge. Wer aber auf eines von diesen verzichtet, soll ein Bettuch haben und jederzeit wird es gut
sein, sich einer Leinen- oder Tuchdecke zu bedienen.Die Brüder sollen immer mit Hemd und Hose bekleidet schlafen. Den schlafenden Brüdern soll
gleichfalls bis zum Morgen niemals eine Leuchte fehlen.


LXIX. Vom zu meidendem Murren.
Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Mißgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine
Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, daß er seinem Bruder nicht heimlich beschuldige oder tadele, vielmehr
jenes Wort des Apostels sorgfältig bei sich beherzige: "Sei kein Verleumder und Einflüsterer im Volk" (Lev. 19,16). Wenn freilich ein Bruder zuverlässig
in Erfahrung gebracht hat, daß ein anderer Bruder gefehlt hat, soll er friedfertig und mit brüderlicher Güte entsprechend dem Gebote des Herrn unter vier
Augen jenen allein zurechtweisen. Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren Bruder herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde Bruder aber beide
zurückweist, soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von großer Blindheit sind nämlich die, die andere Menschen herabsetzen, und
überaus unglücklich die, dich sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie in die alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken.


LXX. Sie sollen einer Frau nicht ins Angesicht schauen.
Wir halten dafür, daß es einem jeden Ordensmann gefährlich ist, das Angesicht einer Frau zu sehr zu betrachten, und daher nehme sich keiner von den
Brüdern heraus, eine Witwe, eine Jungfrau, seine Mutter, seine Schwester, seine Tante oder irgendeine andere Frau zu küssen. Die Ritterschaft Christi
soll also Frauenküsse fliehen, durch welche die Männer öfters in Gefahr zu kommen pflegen, damit sie mit reinem Gewissen und in sicherem Leben
allezeit im Angesicht Gottes zu verbleiben imstande sind.


LXXI. Keiner soll fürderhin Pate sein.

Wir befehlen grundsätzlich sowohl allen Ordensrittern als auch Hörigen, daß in Zukunft keiner sich herausnehme, Kinder aus der Taufe zu heben; es
bedeutet für ihn keine Schande, es zurückzuweisen, bei diesem Sakrament Gevatter und Gevatterin zu sein, da eine solche Schmach mehr zur Ehre
beiträgt, als zur Sünde und, wenn sie auch unzweifelhaft keinen weiblichen Kuß gewinnt, im Gegenteil die Schande austreibt.


LXXII. Von den Vorschriften.
Alle obigen Vorschriften und alles, was in dieser Regel geschrieben steht, wird dem Belieben und dem Willen des Meisters anheimgestellt.


Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

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